Änderungen von SOÄA1 zu SOÄA1NEU
Ursprüngliche Version: | SOÄA1 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 17.05.2018, 22:02 |
Neue Version: | SOÄA1NEU |
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Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 03.06.2018, 10:18 |
Titel
Von:
Änderung der Schiedsgerichtsordnung
Zu:
Änderung der Schiedsgerichtsordnung (Angenommen)
Änderung der Schiedsgerichtsordnung
Zu:
Änderung der Schiedsgerichtsordnung (Angenommen)
Antragstext
Von Zeile 1080 bis 3:
Einfügen des §1(3)1) in die Schiedsgerichtszuordnung (nach Satz 4):
§1(3): Es ist nicht zulässig, dass über die Hälfte der Mitglieder des
Schiedsgerichts in der selben Hochschulgruppe sind.
In das Schiedsgericht müssen Personen aus mindestens drei Hochschulgruppen gewählt werden, wovon maximal zwei Personen der selben Hochschulgruppe angehörig sein dürfen.