An dieser Stelle wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichts definiert.
Antrag: | Änderung der Schiedsgerichtsordnung |
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Antragsteller*in: | Johanna Saary (TU Darmstadt) |
Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 02.06.2018, 20:44 |
Antrag: | Änderung der Schiedsgerichtsordnung |
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Antragsteller*in: | Johanna Saary (TU Darmstadt) |
Status: | Abgelehnt |
Eingereicht: | 02.06.2018, 20:44 |
Einfügen des §1(3)§1(1) nach Satz 4 in die Schiedsgerichtszuordnung:
§1(3): Es ist nicht zulässig, dass über die Hälfte der Mitglieder des
Schiedsgerichts in der selben Hochschulgruppe sind.
In das Schiedsgericht müssen Personen aus mindestens drei Hochschulgruppen gewählt werden.
An dieser Stelle wird die Zusammensetzung des Schiedsgerichts definiert.
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