Veranstaltung: | 37. Campusgrün Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 7.7.1 Satzungsändernde Anträge |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand Campusgrün (dort beschlossen am: 01.05.2018) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 17.05.2018, 14:15 |
SÄA1: § 5 Mitgliedsgruppen: Mitgliedschaft von Gruppen (Angenommen)
Antragstext
Unter § 5 Mitgliedsgruppen soll folgendes geändert werden (der unterstrichene
Text soll entfernt und der fette Text hinzugefügt werden):
(1): Mitglied im Bundesverband kann grundsätzlich jede Hochschulgruppe werden,
die diejene in der Präambel und unter §2 beschriebenen Grundsätze unterstützt.
Gruppen werden grundsätzlich durch die Landesverbände aufgenommen und
ausgeschlossen - eine Stellungnahme des Bundesvorstands wird zuvor eingeholtder
Bundesvorstand wird darüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Landesverbände werden durch die Mitgliederversammlung (siehe §8) des
Bundesverbandes aufgenommen. Die Mitgliedschaft im Bundesverband ist an die im
jeweiligen Landesverband gekoppelt.
Ist in der betreffenden Region kein
Landesverband vorhanden so ist für Aufnahme und Ausschluss von Gruppen aus
diesem Gebiet die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes zuständig. In diesem
Fall gilt folgendes Verfahren:
(2) Beantragt eine Hochschulgruppe die Mitgliedschaft im Verband, so
entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. In der Regel sollte pro Hochschule nur eine Gruppe
aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung
hiervon abweichen. Auch eine befristete Mitgliedschaft kann eingeräumt werden.
Eine Stellungnahme des Bundesvorstands ist zuvor einzuholen. Dieser koppelt sich
mit einem eventuellen zuständigen Landesverband zurück.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt unmittelbar nach der Aufnahme.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt die Gruppe zugleich, die Regelungen dieser
Satzung und ihrer Bestandteile zu akzeptieren sowie Campusgrün nach ihren
Möglichkeiten aktiv zu unterstützen.
(6) Von den Mitgliedsgruppen wird eine aktive Mitarbeit erwartet. Diese besteht
aus der regelmäßigen Teilnahme an Treffen des Verbandes und der grundsätzlichen
Bereitschaft der Mitglieder der Hochschulgruppen, ein Amt, ein Mandat oder
andere Aufgaben innerhalb der Hochschule oder dem Bundesverbandoder Mandat
innerhalb der Hochschule oder andere Aufgaben innerhalb des Verbands zu
übernehmen. Weiterhin sind alle Verbandsgliederungen verpflichtet ihre
Kontaktdaten bei Änderungen unverzüglich an den Bundesverband zu senden. Dieser
garantiert in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden die Speicherung und
Sicherung dieser Daten sowie den Datenschutz.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
- Auflösung der Mitgliedsgruppe, Nichtaktivität,
- Austritt oder
- Ausschluss.
Die Auflösung einer Gruppe wird dem Bundesverband erklärt. Der Bundesvorstand
kann der Mitgliederversammlung vorschlagen eine Mitgliedsgruppe für nicht mehr
aktiv zu erklären. Hierfür dokumentiert der Bundesvorstand die
Kontaktaufnahmeversuche in einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Maßbeglich
hierfür ist das Datum des ersten Versuchs. Die Dokumentation wird der
Mitgliederversammlung vorgelegt, wobei mindestens drei Kontaktaufnahmeversuche
verzeichnet sein müssen.Hierzu muss wenigstens ein halbes Jahr lang versucht
werden alles Mögliche zu tun um mit dieser Gruppe in Kontakt zu treten. Gegen
den Vollzug dieser Erklärung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Austritt
einer Gruppe wird dem Bundesvorstand schriftlich erklärt und tritt unverzüglich
in Kraft. Mitgliedsgruppen können, sofern sie keinem Landesverband angehören,
von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss kann erfolgen, wenn eine Mitgliedsgruppe durch Zuwiderhandeln gegen
die Satzung, gegen satzungsgemäße Beschlüsse oder das Grundsatzprogramm den
Verband schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Mitgliedschaft
unwürdigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss kann zudem erfolgen, wenn
eine Mitgliedsgruppe die in § 3 Absatz (1) dieser Satzung genannten
Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss wird der Basisgruppe
schriftlich mitgeteilt.
Begründung
Erfolgt mündlich.
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