Veranstaltung: | 35. Campusgrün Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 8.2. ordnungsändernde Anträge |
Antragsteller*in: | Bundesmitgliederversammlung (dort beschlossen am: 12.03.2017) |
Status: | Angenommen |
Beschlossen am: | 12.03.2017 |
Eingereicht: | 12.02.2017, 01:40 |
O1: Änderung von §2 (2) der Schiedsgerichtsordnung
Antragstext
Streiche §2(2) 1. Satz "und Landesverbänden".
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§2 Zuständigkeiten
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für:
a) Streitigkeiten von Mitgliedsgruppen und von Landesverbänden mit Organen des
Bundesverbands.
b) Streitigkeiten zwischen Organen unter sich.
c) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe, gegen einzelne Mitgliedsgruppen, gegen
Landesverbände oder gegen in Campusgrün aktive Einzelpersonen.
d) Auslegung von Satzung und
e) Anfechtung oder der Nichtigkeitserklärung von Wahlen.
(2) Das Bundesschiedsgericht ist nicht zuständig für Streitigkeiten innerhalb
von Mitgliedsgruppen und Landesverbänden. Das Bundesschiedsgericht ist
Berufungs- oder Eingangsinstanz wenn dies durch die Satzung der betreffenden
Mitglieder und Landesverbänden so bestimmt wird.
(3) Alle Organe des Bundesverbands und der Landesverbände haben das
Schiedsgericht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Kräften zu unterstützen.
Der Bundesverband stellt dem Schiedsgericht zur Erledigung seiner Aufgaben, wenn
zwingend erforderlich, Finanzmittel zur Verfügung.
Begründung
Es ist unklar wie mit Streitigkeiten am Hochschulort, welche der Hochschulgruppen Campusgrün ist, umzugehen ist. Dem Bundesvorstand erscheint das Schiedsgericht der geeignete Ort. Um dies zu ermöglichen wird die Streichung beantragt.
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