Veranstaltung: | 35. Campusgrün Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 8.1. satzungsändernde Anträge |
Antragsteller*in: | Bundesmitgliederversammlung (dort beschlossen am: 12.03.2017) |
Status: | Angenommen |
Beschlossen am: | 12.03.2017 |
Eingereicht: | 12.03.2017, 13:12 |
S2: Satzungsänderung bezüglich §3 (5) und §5 (1) (Aufnahme von Gruppen durch Landesverbände)
Antragstext
Füge ein in §3(5) hinter Aufnahme ", Auflösung"
Füge ein in §3 (6): "Vor einer Auflösung oder einem Ausschuss ist eine Frist von
4 Monaten für den betroffene Landesverband und seinen Mitgliedsgruppen zur
Stellungnahme gegenüber der Bundesmitgliederversammlung oder dem Bundesverband
einzuräumen"
Füge ein in §5 (1) hinter "gekoppelt": Erfolgt innerhalb von 4 Monaten trotz
Kontaktaufnahme über mindestens zwei unterschiedliche Kommunikationskanäle keine
Reaktion des Landesverbands gegenüber dem Bundesvorstand auf Nachfrage des
Bundesvorstands bezüglich eines Mitgliedschaftsantrags, ist das Verfahren für
Regionen ohne Landesverband anzuwenden.
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"§ 3 (5) Über die Aufnahme, Auflösung und Ausschluss eines Landesverbandes
entscheidet die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit."
"§5 (1) (...) Gruppen werden grundsätzlich durch die Landesverbände aufgenommen
und ausgeschlossen - eine Stellungnahme des Bundesvorstands wird zuvor
eingeholt. Landesverbände werden durch die Mitgliederversammlung (siehe § 8) des
Bundesverbands aufgenommen. Die Mitgliedschaft im Bundesverband ist an die im
jeweiligen Landesverband gekoppelt. Erfolgt innerhalb von 4 Monaten trotz
mehrfacher Kontaktaufnahme keine Reaktion des Landesverbands auf einen
Mitgliedschaftsantrag und auch nicht gegenüber dem Bundesvorstand, ist das
Verfahren für Regionen ohne Landesverband anzuwenden. Ist in der betreffenden
Region kein Landesverband vorhanden so ist für Aufnahme und Ausschluss von
Gruppen aus diesem Gebiet die Mitgliederversammlung des Bundesverbands
zuständig. In diesem Fall gilt folgendes Verfahren:
(2) Beantragt eine Hochschulgruppe die Mitgliedschaft im Verband, so entscheidet
die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme mit absoluter Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. In der Regel sollte pro Hochschule nur eine Gruppe
aufgenommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung
hiervon abweichen. Eine Stellungnahme des Bundesvorstands ist zuvor einzuholen.
Dieser koppelt sich mit einem eventuellen zuständigen Landesverband zurück."
Begründung
Wenn ein Landesverband inaktiv ist, braucht der Bundesvorstand eine Regelung wie zu Verfahren ist. Wir schlagen vor, dass genauso zu verfahren ist wie bei Regionen ohne Landesverband. Um die Nichtaktivität eines Landesverbandes sicherzustellen schlagen wir eine Frist von 4 Monaten vor. Eine längere Frist würde es deutlich erschweren Mitgliedanträge halbjährlich zu ermöglichen, eine kürzere hielten wir nicht für sinnvoll.
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